Wenn die Gewinne aus der Selbständigkeit nicht ausreichen, muss das
Jobcenter aufstockend Hartz 4-Leistungen gewähren.
Das Jobcenter verlangt zunächst eine Gewinnprognose für den kommenden
Leistungszeitraum (auch vorläufige EKS genannt) und nach Ablauf des
Bewilligungsabschnitts eine zeitnahe Abrechnung des abgelaufenen
Bewilligungszeitraums (auch abschließende EKS genannt).
Getätigte Ausgaben erkennt das Jobcenter oft rechtswidrig nicht an. Gestritten
wird hier häufig über die Notwendigkeit der Ausgabe. Zudem sind
Unterschiede zwischen der steuerlichen und der sozialrechtlichen
Abrechnung den Mitarbeitern des Jobcenters und leider auch einigen
Steuerberatern nicht bewusst.
Um Streitigkeiten mit dem Jobcenter vorzubeugen raten wir Selbständigen dringend, sich so früh wie möglich,
am besten vor Beginn der Selbständigkeit, von uns beraten zu lassen, die
abschließende Berechnung innerhalb der bestehenden Fristen beim
Jobcenter einzureichen und sofern die Absetzung von Ausgaben als nicht
notwendig abgelehnt wurden, diese Bescheide von uns rechtlich prüfen zu
lassen.
Gleiches gilt, wenn Leistungen auf „Null“ festgesetzt wurden,
weil vermeintliche Fristen nicht eingehalten wurden.