Wenn die Gewinne aus der Selbständigkeit nicht ausreichen, muss das

Jobcenter aufstockend Hartz 4-Leistungen gewähren.

 

Das Jobcenter verlangt zunächst eine Gewinnprognose für den kommenden

Leistungszeitraum (auch vorläufige EKS genannt) und nach Ablauf des

Bewilligungsabschnitts eine zeitnahe Abrechnung des abgelaufenen

Bewilligungszeitraums (auch abschließende EKS genannt).

Getätigte Ausgaben erkennt das Jobcenter oft rechtswidrig nicht an. Gestritten

wird hier häufig über die Notwendigkeit der Ausgabe. Zudem sind

Unterschiede zwischen der steuerlichen und der sozialrechtlichen

Abrechnung den Mitarbeitern des Jobcenters und leider auch einigen

Steuerberatern nicht bewusst.

 

Um Streitigkeiten mit dem Jobcenter vorzubeugen raten wir Selbständigen dringend, sich so früh wie möglich,

am besten vor Beginn der Selbständigkeit, von uns beraten zu lassen, die

abschließende Berechnung innerhalb der bestehenden Fristen beim

Jobcenter einzureichen und sofern die Absetzung von Ausgaben als nicht

notwendig abgelehnt wurden, diese Bescheide von uns rechtlich prüfen zu

lassen.

 

Gleiches gilt, wenn Leistungen auf „Null“ festgesetzt wurden,

weil vermeintliche Fristen nicht eingehalten wurden.